Häufig gestellte Fragen
Grundwissen: Güterkraftverkehr & Verkehrsleiter
Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger eine höhere zulässige Gesamtmasse (zGM) als 3,5 Tonnen (2,5t bei Kabotage) haben. Er ist erlaubnispflichtig und erfordert dadurch einen Verkehrsleiter.
Handelt es sich bei den durchgeführten Transporten um Werkverkehr mit über 3,5t benötigt man keine Erlaubnis nach Gük.
Werkverkehr ist die Geschäfts-interne Beförderung von Gütern für eigene Zwecke. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der Unternehmer die Waren selbst hergestellt hat, er mit ihnen Handel betreibt oder es sich bei dem Gut um sein Eigentum handelt.
Die Güterkraftverkehrserlaubnis wird bei der unteren Verkehrsbehörde in dem Gemeindebezirk beantragt, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Einzelne Bundesländer haben für die Zuständigkeit unterschiedliche Regelungen.
Ein Verkehrsleiter ist eine natürliche Person, welche die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens übernimmt. Ohne einen Verkehrsleiter darf kein Unternehmen Güterkraftverkehr betreiben.
Der Begriff „Verkehrsleiter“ wurde erst im Artikel 4 der „Verordnung (EG) Nr. 1071/2009“ neu eingeführt und ersetzt damit die bisherige „zur Führung der Verkehrsgeschäfte bestellte Person“. Im Kern entspricht der Verkehrsleiter der früheren „zur Führung der Geschäfte des Güterkraftverkehrs/Omnibusverkehrs bestellten Person“. Der Begriff „Verkehrsleiter“ wurde durch die EU-Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eingeführt. Artikel 2 Nr. 5 der VO (EG) Nr. 1071/09 definiert den Verkehrsleiter folgendermaßen: Er ist „eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt [meist kleinere Einzelunternehmen], diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet“.
Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) 1071/2009 muss jedes Unternehmen, das eine Güterkraftverkehrserlaubnis beantragt, einen Verkehrsleiter benennen. Das kann sowohl der Unternehmer selbst, ein Angestellter des Betriebes oder ein externer Verkehrsleiter sein. Ab Mitte 2017 gilt dies auch für Lohnunternehmer.
Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) 1071/2009 müssen alle Unternehmen, die gewerblich Güter oder Personen befördern, seit Dezember 2011 einen Verkehrsleiter benennen. Die Verordnung wirkt unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten, ohne dass es eine nationale Umsetzung notwendig ist.
Das ist einzelfallabhängig und hängt von verschiedenen Gegebenheiten ab. Es ist jedoch strukturell bedingt davon auszugehen, dass ein externer Verkehrsleiter deutlich kostengünstiger für das Unternehmen tätig sein wird, im Vergleich zu einem angestellten Verkehrsleiter.
Die Tätigkeiten des Verkehrsleiters kann jede Person gemäß VO 1071/2009 ausüben, die folgende Eigenschaften besitzt:
• Zuverlässigkeit (Artikel 6 a)
„Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens darf nicht zwingend infrage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften“
• Fachliche Eignung (Absatz 11):
„Die Verkehrsleiter sollten die nötigen Kenntnisse haben, um sowohl innerstaatliche wie grenzüberschreitende Verkehre zu leiten. Der Umfang der Kenntnisse, die für den Erhalt der Bescheinigung der fachlichen Eignung nachzuweisen sind, und die Prüfungsmodalitäten dürften sich mit dem technischen Fortschritt weiterentwickeln, so dass Vorkehrungen getroffen werden sollten, um sie auf den neuesten Stand zu bringen.“
• Der Verkehrsleiter muss seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU haben.
• Er hat die Verkehrstüchtigkeiten der Kraftfahrunternehmen tatsächlich und dauerhaft zu leiten. Dazu benötigt der Verkehrsleiter bestimmte Entscheidungsbefugnisse und Kompetenzen.
• Der Verkehrsleiter muss in einer echten Beziehung zum Unternehmen stehen, beispielsweise als Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner, oder die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führen.
Die VO 1071/2009 beschreibt die Hauptaufgaben wie folgt:
• das Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge,
• die Prüfung der Beförderungsverträge und -dokumente,
• die Rechnungsführung
• die Zuweisung der Ladungen oder die Fahrdienste der Fahrer,
• die Prüfung der Sicherheitsverfahren, (UVV & Ladungssicherung)
Die Verantwortlichkeit ist im Artikel 6, Absatz 1 der VO 1071/2009 nur indirekt geregelt. Dort ist die Rede von Verantwortungsbereichen, bei deren Nichtbeachtung zu einer Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können. Die sind:
• Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit, Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte,
• Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr,
• Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer,
• Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge inkl. technischen Überwachungen der Fahrzeuge,
• Markt- und Berufszugang,
• Gefahrgutbeförderung,
• Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in ausgewählten Fahrzeugklassen,
• Führerscheine,
• Zugang zum Beruf,
• Tiertransporte.
Der Verkehrsleiter muss die Verkehrstätigkeiten der Kraftverkehrsunternehmen tatsächlich und dauerhaft leiten.
Interner Verkehrsleiter:
Der interne Verkehrsleiter steht in einer echten Beziehung zum Unternehmen, beispielsweise als Eigentümer, Angestellter, Direktor, Anteilseigner. Oder es ist jemand, der die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens selber führt oder Unternehmer ist. Das bedeutet, er ist arbeitsvertraglich oder gesellschaftsrechtlich an das Unternehmen gebunden. Der interne Verkehrsleiter handelt aufgrund seiner Beziehung zum Unternehmen immer im Interesse des Unternehmens.
Zur Menge der Fahrzeugflotte ist zu sagen, dass es keine zahlenmäßige Beschränkung gibt. Auch ist eine gleichzeitige Leitung mehrerer Unternehmen als interner Verkehrsleiter möglich, wird aber an der Möglichkeit zur tatsächlichen Leitung gemessen.
Externer Verkehrsleiter:
Ein externer Verkehrsleiter muss dann beauftragt werden, wenn ein Unternehmen die Anforderung der fachlichen Eignung nicht erfüllt. Das bedeutet, im Unternehmen ist keine fachkundige Person mit echter Beziehung zum Unternehmen beschäftigt. Dann muss das Unternehmen, eine natürliche, nicht juristische Person als Verkehrsleiter bestellen. Für den externen Verkehrsleiter gelten dieselben Anforderungen wie für den internen Verkehrsleiter.
Auch gilt für den externen Verkehrsleiter: Der Verkehrsleiter darf seine Tätigkeiten nur im Interesse des Unternehmens ausüben, für das er als externer Verkehrsleiter handelt. Er darf keine vertragliche Beziehung zum Auftraggeber haben. Zwischen dem externen Verkehrsleiter und dem Unternehmen, für das er die Verkehrsgeschäfte leitet, wird vertraglich geregelt, welche Aufgaben auszuführen sind. Dazu macht die EU-Verordnung Vorgaben, welche Aufgaben auf jeden Fall vertraglich geregelt sein müssen:
• Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge,
• Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente,
• grundlegende Rechnungsführung,
• Disposition der Ladungen und des Fahrpersonals und
• Prüfung der Sicherheitsverfahren.
Externe Verkehrsleiter dürfen maximal vier Unternehmen mit insgesamt höchstens 50 Fahrzeugen leiten.
Der externe Verkehrsleiter muss in der Lage sein, seine Aufgaben für das Unternehmen tatsächlich und dauerhaft wahrzunehmen. Inwieweit dabei Entfernungen eine Rolle spielen, muss grundsätzlich von der Erlaubnisbehörde beurteilt werden. Die EG-Verordnung 1071/2009 sieht lediglich vor, dass der externe Verkehrsleiter seinen ständigen Aufenthalt in der Gemeinschaft haben muss.
Die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 definiert dies folgendermaßen (Auszug aus Richtlinie):
Ein Unternehmen, das den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausübt, benennt mindestens eine natürliche Person, (den Verkehrsleiter), die die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und d erfüllt und die
• die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet,
• in einer echten Beziehung zum Unternehmen steht, beispielsweise als Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteileigner, oder die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führt oder wenn das Unternehmen eine natürliche Person ist, selbst diese Person ist und
• ihren ständigen Aufenthalt in der Gemeinschaft hat.
2) Falls ein Unternehmen die Anforderung der fachlichen Eignung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde ihm die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ohne Benennung eines Verkehrsleiters nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels unter folgenden Bedingungen erteilen:
• Das Unternehmen benennt eine natürliche Person mit ständigem Aufenthalt in der Gemeinschaft, die die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und d erfüllt und vertraglich beauftragt ist, Aufgaben als Verkehrsleiter für das Unternehmen auszuführen;
• im Vertrag zwischen dem Unternehmen und der unter Buchstabe a genannten Person sind die von diesem tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie ihre Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter zu regeln. In ihrer Eigenschaft als Verkehrsleiter darf die unter Buchstabe a genannte Person die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leiten. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Zahl von Unternehmen und/oder die Gesamtgröße der Fahrzeugflotte, die diese Person leiten darf, zu verringern und
• die unter Buchstabe a genannte Person erfüllt die festgelegten Aufgaben ausschließlich im Interesse des Unternehmens, und die Verantwortlichkeiten werden unabhängig von anderen Unternehmen wahrgenommen, für die das Unternehmen Beförderungen durchführt.
3) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass ein nach Absatz 1 benannter Verkehrsleiter keine zusätzlichen Zulassungen im Sinne von Absatz 2 oder lediglich eine Zulassung für eine kleinere Fahrzeugflotte als gemäß Absatz 2 Buchstabe c erhalten darf.
4) Das Unternehmen meldet der zuständigen Behörde die Person, die als Verkehrsleiter benannt wurden.
Wer als Verkehrsleiter für ein Unternehmen tätig werden will, muss nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 die Voraussetzung hinsichtlich Anforderung an die fachliche Eignung erfüllen. In Deutschland wurde dies in der Vergangenheit in den meisten Fällen entweder über eine Fachkundeprüfung von der IHK oder über die Abschlussprüfung zum Speditionskaufmann nachgewiesen. Mit Inkrafttreten der neuen Regelung zum 4.12.2011 werden die in Anlage 4 zu § 6, Abs. 1 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (alte Version) genannten Abschlüsse nicht mehr als gleichwertig anerkannt:
Artikel 7, Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 regelt diesbezüglich eindeutig, dass ein Abschluss nur dann gleichwertig zur Fachkundeprüfung ist, wenn er alle Wissensbereiche abdeckt, die auch von der Fachkundeprüfung umfasst sind.
Ja, sofern der Unternehmer bisher auch die Verkehrsgeschäfte geleitet und keine andere Person ernannt hat. Ist der Unternehmer fachkundig, kann er generell die Funktion des Verkehrsleiters selbst übernehmen. Sonst ist eine andere Person als interner oder externer Verkehrsleiter zu benennen.
Mit Blick auf die Regelung des Rechtes der Ordnungswidrigkeiten empfiehlt es sich für den Unternehmer und den Verkehrsleiter, Möglichkeiten der Delegation auszureizen und innerhalb des Unternehmens nachweisbar sicherzustellen, dass die Mitarbeiter die entsprechenden Vorschriften beachten. Größere Unternehmen greifen am besten auf automatisierte Verfahren zurück (beispielsweise automatische Führerscheinüberwachung). Für selbstfahrende Unternehmer stellen die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Verstöße eine erhebliche Verschärfung der Zuverlässigkeit dar.
Liegt ein Verstoß gemäß Anhang 5 vor, gilt der Unternehmer oder Verkehrsleiter nicht mehr als zuverlässig und die zuständige Behörde wird ein Verfahren zur Aberkennung der Zuverlässigkeit einleiten.
Es können aber auch Verstöße gegen Vorschriften, die nicht zu den „7 Todsünden“ zählen, zu Zuverlässigkeit von Unternehmer und Verkehrsleiter beeinträchtigen. Dazu orientieren sich Behörden an einem Risikoeinstufungssystem, das Anzahl und Schwere alle Verstöße von Unternehmer und Verkehrsleiter bewertet und ins Verhältnis zur Größe des Unternehmens gesetzt. Bei Überschreitung einer bestimmten Punktegrenze wird eine Überprüfung Berufszugangsvoraussetzung durchgeführt. Stellt die zuständige Behörde die Unzuverlässigkeit fest, wird dem Verkehrsleiter/Unternehmer die Lizenz bzw. Erlaubnis entzogen.
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